Aufenthaltstitel – sowohl in der befristeten als auch unbefristeten Form – können erlöschen. Das Aufenthaltsgesetz sieht in § 51 AufenthG folgende Fälle vor, in denen ein Aufenthaltstitel erlischt, zum Teil auch ohne weitere Handlungen der Ausländerbehörde:
Ablauf der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels ist immer aufgedruckt. Bei einem elektronischen
Aufenthaltstitel finden Sie diese Information direkt unter Ihrem Namen im Bereich „Gültig bis“.
Wollen Sie sich länger als bis zur eingetragenen Geltungsdauer im Bundesgebiet aufhalten,
müssen Sie einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes stellen.
Eintritt einer auflösenden Bedingung
Ein Aufenthaltstitel ist mit Nebenbestimmungen versehen, die auch eine auflösende Bestimmung enthalten können, z. B. „Erlischt innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Beschäftigung“. Tritt der Fall der Beendigung der Beschäftigung hier ein, erlischt Ihr Titel automatisch nach vier Wochen ohne weiteren Hinweis oder Verfügung durch die Ausländerbehörde. Auch hier gilt, dass Sie umgehend einen neuen Antrag stellen müssen, wenn Sie sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten wollen.
Rücknahme des Aufenthaltstitels
Ein Aufenthaltsrecht wird durch die Ausländerbehörde zurückgenommen, wenn es nicht rechtskonform erteilt wurde. Sollte dieser Fall eintreten, werden Sie von der Ausländerbehörde zu dem Sachverhalt angehört, bevor die Rücknahme tatsächlich per Verwaltungsakt erfolgt.
Widerruf des Aufenthaltstitels
Die Ausländerbehörde widerruft per Verwaltungsakt ein Aufenthaltsrecht, wenn nachträglich Änderungen am Sachverhalt eingetreten sind. Auch hier werden Sie vorher angehört und erhalten dann einen Verwaltungsakt über den Widerruf.
Ausweisung der Ausländerin oder des Ausländers
Wenn der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, erfolgt eine Ausweisung. Das bisherige Aufenthaltsrecht erlischt damit.
- Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG:
Geht von einer Ausländerin oder einem Ausländer eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik beziehungsweise eine terroristische Gefahr aus, kann eine Abschiebung ohne vorherige Ausweisung ausgesprochen werden.
... wenn die Ausländerin oder der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist
Aus einem „seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ reisen Sie aus, wenn zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet feststeht, dass Sie sich nicht nur kurzfristig im Ausland aufhalten, sondern Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagern. Auch wenn Sie überlegen, ggf. später erneut im Bundesgebiet zu leben, tritt dieser Erlöschensgrund ein, wenn kein konkreter Rückkehrwille und eine hinreichende zeitliche Bestimmung des Auslandsaufenthaltes vorliegen.
... wenn die Ausländerin oder der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist
Bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet von mehr als sechs Monaten erlischt ein Aufenthaltstitel automatisch, außer die Ausländerbehörde hat einer Verlängerung der Wiedereinreisefrist zugestimmt (z. B. wenn ein Aufenthalt zur Pflege einer oder eines kranken Angehörigen für acht Monate und die anschließende langfristige Rückkehr ins Bundesgebiet geplant ist). Bitte reichen Sie dazu einen formlosen schriftlichen Antrag mit Angabe der Gründe für die mehr als sechsmonatige Abwesenheit und das beabsichtigte Rückkehrdatum zur Prüfung ein.
... wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der § 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einen Asylantrag stellt
Ausnahmen (keine vollständige Aufzählung)
- Eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis Blaue Karte EU erlischt nicht bei einer 6-monatigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet, sondern erst nach zwölf Monaten.
- Aufenthaltserlaubnisse für Studierende, Forscherinnen und Forscher erlöschen nicht, wenn diese von der europaweiten Mobilität innerhalb dieses Aufenthaltsrechtes Gebrauch machen.
- Die Niederlassungserlaubnis einer Ausländerin oder eines Ausländers und die Niederlassungserlaubnis der mit ihr oder ihm in ehelicher Gemeinschaft lebenden Ehegattin oder Ehegatten erlöschen nicht bei einer Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund oder nach sechs Monaten, wenn
- die Ausländerin oder der Ausländer sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
- der Lebensunterhalt gesichert ist und
- kein Ausweisungsinteresse besteht.
- Bei Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatland erlischt der Aufenthaltstitel nicht, wenn die 6-Monatsfrist überschritten wird, sofern innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst die Wiedereinreise erfolgt.
- Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erlischt nur, wenn
- ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
- die Ausländerin oder der Ausländer ausgewiesen oder ihr/ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
- sich die Ausländerin oder der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei Ausländerinnen oder Ausländern, die zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU waren, und bei ihren Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den § 30, 32, 33 oder 36 waren,
- sich die Ausländerin oder der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
- die Ausländerin oder der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.