Möchte ein Unternehmen eine ausländische Fachkraft im Bundesgebiet beschäftigen, müssen nach ausführlicher Beratung folgende Voraussetzungen gegeben sein. Ansprechpartner ist die zuständige Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte, an welcher die ausländische Fachkraft eingesetzt werden soll.
- Vollmacht: Der Arbeitgeber kann mit einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde einleiten.
- Vereinbarung: Dazu schließt die Ausländerbehörde eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Diese umfasst alle Abläufe, Fristen sowie Nachweise und führt die jeweiligen Verpflichtungen von Arbeitgeber und der ausländischen Fachkraft auf. Außerdem beinhaltet die Vereinbarung die Bevollmächtigung durch die Fachkraft.
- Prüfung: Zur Ausübung der Arbeit benötigt die Fachkraft ein Visum (Aufenthaltstitel), dass nur infolge einer anerkannten Berufsqualifikation ausgestellt werden kann. Dazu wird geprüft, ob die Berufsqualifikation des Ausländers anerkannt ist. Gegebenenfalls wird ein Anerkennungsverfahren eingeleitet, das im Regelfall - nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen bei der Anerkennungsstelle - innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen sein sollte. Eine Beratung durch das Fachinformationszentrum Zuwanderung des IQ Netzwerks Sachsen ist dabei Teil des Verfahrens. Die Ausländerbehörde fungiert hier als Verfahrensvermittler. Sie leitet Unterlagen an die Anerkennungsstelle weiter, kontrolliert Fristen und informiert den Arbeitgeber über den Sachstand.
- Vorabzustimmung: Liegen im Folgenden alle aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vor, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung. Diese muss der Arbeitgeber an die Fachkraft weiterleiten.
- Visumantrag: Damit kann der zukünftige Arbeitnehmer bei der deutschen Auslandsvertretung vor Ort ein Visum beantragen. Zur Beantragung des Visums müssen das Original der Vorabzustimmung sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
- Entscheidung: Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden. Eine Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die Auslandsvertretung.
- Kosten: Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren beträgt 411,00 Euro und ist vom Arbeitgeber an die Ausländerbehörde zu zahlen. Hinzu kommt eine Visumgebühr sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
- Familiennachzug: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch den Nachzug des Ehegatten der Fachkraft sowie der minderjährigen ledigen Kinder. Dafür muss der Ausländerbehörde eine zusätzliche Vollmacht seitens der ausländischen Fachkraft vorliegen. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt, ist ein Nachzug innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise der Fachkraft möglich.