Landeshauptstadt Dresden - welcome.dresden.de https://welcome.dresden.de/de/aufenthaltsrechte/niederlassungserlaubnis/niederlassungserlaubnis-9-aufenthg.php 15.08.2022 10:42:45 Uhr 21.11.2024 11:15:15 Uhr |
Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Bei diesem Aufenthaltstitel handelt es sich um die Grundform des unbefristeten Aufenthaltsrechts.
Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
Zudem verfügen Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als auch ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen.
Bitte beachten Sie:
Aufenthaltszeiten zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zählen nur zur Hälfte bei der Ermittlung der Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltserlaubnis. Das heißt, wenn Sie für sechs Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG inne hatten, werden davon drei Jahre berücksichtigt und Sie benötigen zwei weitere Jahre im Rahmen einer anderen Aufenthaltserlaubnis für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der gesellschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet gelten als nachgewiesen, wenn Sie einen Integrationskurs abgeschlossen haben. Hatten Sie keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs (z. B. aufgrund eines geringen Integrationsbedarfes bei vorliegendem Hochschulabschluss), werden bereits Sprachkenntnisse im Niveau A1 als ausreichend für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anerkannt. Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden gesondert beurteilt.