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https://welcome.dresden.de/de/aufenthaltsrechte/niederlassungserlaubnis/daueraufenthalt-eu.php 25.06.2020 10:58:03 Uhr 18.04.2024 19:58:16 Uhr

Niederlassungserlaubnis für einen Daueraufenthalt EU

Dieser unbefristete Aufenthaltstitel (§ 9b AufenthG) erfordert fast die gleichen Voraussetzungen wie die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Er berechtigt Sie jedoch nicht nur zum nationalen unbefristeten Aufenthalt, sondern erleichtert Ihnen auch die Mobilität innerhalb der EU.

Als Inhaberin oder Inhaber dieses Aufenthaltstitels haben Sie bei einem Umzug in einen anderen europäischen Mitgliedsstaat ein Recht auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.

Bitte beachten Sie:

§ 9b AufenthG regelt konkret, welche Aufenthaltszeiten auf die geforderten fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet angerechnet werden. Auch hier gilt z. B., dass Zeiten zum Studium und zur Berufsausbildung mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel nur zur Hälfte berücksichtigt werden.