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https://welcome.dresden.de/de/aufenthaltsrechte/aufenthaltserlaubnis/familiennachzug.php 03.08.2020 15:16:34 Uhr 21.11.2024 10:51:25 Uhr

Familiennachzug

Haben Sie ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet inne, kann nach den Vorgaben des § 30 AufenthG Ihrem Ehepartner oder nach § 32 bzw. § 33 AufenthG Ihrem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Ist Ihr minderjähriges Kind zum Zeitpunkt des Nachzuges älter als 16 Jahre und verlegt seinen Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit Ihnen als Eltern oder allein personensorgeberechtigten Elternteil ins Bundesgebiet, kann der Nachzug nur erfolgen, wenn Ihr Kind die deutsche Sprache beherrscht oder seine Integration im Bundesgebiet gewährleistet ist.

Ihre volljährigen Kinder können nur nach den Voraussetzungen des § 36 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug erhalten, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Gleiches gilt für sonstige Familienmitglieder, die nicht Ehegatten oder Kinder von Ihnen sind.

Bitte beachten Sie:

Bei einem Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug sind die ausländischen Heirats- oder Geburtsurkunden zu prüfen. Sie müssen gegebenenfalls Überbeglaubigungen in Form einer Legalisation oder Apostille aufweisen. Welche Form für Ihre Urkunden erforderlich ist, können Sie anhand des Haager Apostillenabkommens oder auf der Website der deutschen Botschaft in dem Land der Urkundenausstellung prüfen.

In manchen Ländern (z.B. Indien) gibt es keine Überbeglaubigungen. Dort nimmt ggf. eine juristische Vertrauensperson eine Prüfung der Echtheit der Urkunde vor. Bitte klären Sie diesen Punkt bei der Visumbeantragung mit den Verantwortlichen der deutschen Botschaft.