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https://welcome.dresden.de/de/aufenthaltsrechte/aufenthaltserlaubnis/arbeitsplatzsuche-fuer-fachkraefte.php 04.01.2022 15:23:39 Uhr 26.04.2024 05:19:58 Uhr

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Im deutschen Aufenthaltsrecht gibt es mehrere Möglichkeiten des Aufenthaltes zum Zweck der Suche nach einem qualifizierten Arbeitsplatz, die in § 20 AufenthG zusammengefasst wurden.

1. Einer Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischen Abschluss kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzssuche für bis zu 6 Monaten erteilt werden.

Im Bundesgebiet können Sie diesen Titel nur im direkten Anschluss an einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder zum studienbezogenen Praktikum nach § 16e AufenthG beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden/Woche. Weitere Beschäftigungen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nicht erlaubt.

2. Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation Sie befähigt, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt

a.) im Anschluss an ein im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenes Studium im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b oder § 16c AufenthG für bis zu 18 Monate.

b.) nach erfolgreichen Abschluss einer Forschungstätigkeit im Rahmen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f AufenthG für bis zu 9 Monate.

3. Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation Sie befähigt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden

a.) nach dem erfolgreichen Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG für bis zu 12 Monate.

b.) nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG für bis zu 12 Monate.

Während der Arbeitsplatzsuche ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt.