Landeshauptstadt Dresden - welcome.dresden.de https://welcome.dresden.de/de/aufenthaltsrechte/aufenthaltserlaubnis/selbststaendige-freiberufler.php 09.09.2019 11:14:18 Uhr 13.10.2024 12:16:39 Uhr |
Ausübung einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
Im Bereich der Erwerbstätigkeit gibt es abhängige Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten. Abhängige Beschäftigungen sind von einer Integration in den Betrieb und die Abläufe eines Auftrag- bzw. Arbeitgebers sowie eine daran geknüpfte Weisungsabhängigkeit gekennzeichnet (z. B. im Rahmen eines Arbeitsvertrages).
Selbstständige Tätigkeiten wiederum werden in Gewerbe (z. B. die Leitung des eigenen Handelsunternehmens) und freiberufliche Tätigkeiten (z. B. Künstlerin, Künstler, Anwältin oder Anwalt) unterschieden. § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) grenzt Freiberuflerinnen und Freiberufler von Gewerbetreibenden ab.
Ein Aufenthaltsrecht nach § 21 Absatz 1 AufenthG liegt immer im Ermessen der Ausländerbehörde und ist für Gewerbetreibende an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- An dem Gewerbe besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis,
- die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten und
- die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert.
Abweichend von den oben genannten Voraussetzungen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
- völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen oder
- bei Ihnen ein deutscher Hochschulabschluss vorliegt, der im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit steht oder
- Sie als Forscherin, Forscher, Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler mit einem bisherigen Aufenthaltsrecht nach § 18 oder § 20 AufenthG eine selbstständige Tätigkeit ausüben wollen oder
- Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen wollen und
- Sie zusätzlich eine angemessene Altersvorsorge nachweisen, falls Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 45 Jahre sind.
Zur Prüfung der möglichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG legen Sie bitte der Ausländerbehörde einen detaillierten Businessplan (in deutscher Sprache) vor, der auch ein Finanzierungskonzept sowie Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung Ihres Gewerbes enthält. An der Beurteilung Ihres Konzeptes wird eine fachkundige Körperschaft (z. B. eine Kammer oder ein Berufsverband) beteiligt.