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https://welcome.dresden.de/de/aufenthaltsrechte/aufenthaltserlaubnis/regulaere-beschaeftigung.php 13.02.2023 10:19:13 Uhr 21.11.2024 11:05:49 Uhr

Reguläre Beschäftigung

Der deutsche Arbeitsmarkt steht Ausländern aus Drittstaaten nur mit Einschränkungen offen. Nach § 18 AufenthG benötigen Sie für den Verbleib im Bundesgebiet und die Ausübung einer selbständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel und eine mit dem Aufenthaltstitel verbundene Arbeitserlaubnis.

Grundsätzlich obliegt es der Ausländerbehörde, in Zusammenarbeit mit der Fachbehörde für den deutschen Arbeitsmarkt – der Bundesagentur für Arbeit – über den Umfang einer möglichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu entscheiden.

In den Fällen, in denen erstmals ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG (Facharbeiter mit Berufsausbildung) oder § 18b Abs. 1 AufenthG (Facharbeiter mit Hochschulabschluss) an Personen erteilt wird, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist es eine Grundvoraussetzung

  • dass das Gehalt mindestens 55% der jährlichen Bemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung entsprechen muss (2023: 48.180 Euro brutto/Jahr, 4.015 Euro brutto/Monat) oder

oder

  • die Person erbringt den Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge.
    Eine angemessene Altersvorsorge ist gegeben, wenn prognostisch bei Erreichen des Renteneintrittsalters ausreichende Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sind, um den Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung (Grundsicherung) bestreiten zu können.

Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht

  • Sie müssen ein konkretes Stellenangebot für eine qualifizierte Beschäftigung haben.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss die qualifizierte Beschäftigung genehmigen, wenn eine Genehmigung erforderlich ist und keine Ablehnungsgründe nach § 40 Abs. 2 und 3 AufenthG vorliegen.
  • Eine Berufslizenz muss ausgestellt oder bestätigt worden sein, wenn dies für die Ausübung der Arbeit erforderlich ist.
  • die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation festgestellt worden sein muss oder
  • Sie müssen über einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss verfügen.