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https://welcome.dresden.de/de/aufenthaltsrechte/aufenthaltserlaubnis/forschung-kurzfristige-mobilitaet.php 02.06.2020 12:08:23 Uhr 21.11.2024 10:42:19 Uhr

Forschung und kurzfristige Mobilität

Auch wissenschaftlichem Personal soll mehr Mobilität in der EU eingeräumt werden. § 18e AufenthG und § 18f AufenthG regeln die Voraussetzungen für diese Verfahren. Dafür stehen Forschenden mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um zu Lehr- und Forschungszwecken nach Deutschland einzureisen.

Wenn Sie als Forschende einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung in einem Mitgliedsstaat der EU nach der sogenannten REST-Richtlinie (2016/801) innehaben, benötigen Sie keinen weiteren Aufenthaltstitel, um für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen an einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet zu forschen. Ihre aufnehmende Forschungseinrichtung muss darüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Mitteilung machen (§ 18e AufenthG).

Wollen Sie als Forschende mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach der sogenannten REST-Richtlinie (2016/801) im Bundesgebiet mehr als 180 Tage bis zu maximal einem Jahr forschen, können Sie das Antragsverfahren für einen deutschen Aufenthaltstitel ohne Einholung eines Visums durchführen, solange Ihr ausländischer Aufenthaltstitel gültig ist (§ 18f AufenthG).

Weitere Informationen zu diesem Aufenthaltstitel finden Sie in unserem Entscheidungsblatt.

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie als Staatsangehörige Andorras, Brasiliens, El Salvadors, Honduras‘, Monacos oder San Marinos im Bundesgebiet mehr als 90 Tage tätig werden möchten, benötigen Sie zur Einreise ein Visum!

Der visumfreie Aufenthalt und die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet sind nur erlaubt, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.