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Landeshauptstadt Dresden - welcome.dresden.de https://welcome.dresden.de/de/unternehmen/fachkraefte-ausland.php 03.03.2026 15:21:01 Uhr 15.06.2026 13:38:54 Uhr |
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Fachkräfte aus dem Ausland
Was müssen Sie bei der Anwerbung von Fachkräften beachten? Und welche Möglichkeiten gibt es, Mitarbeitende aus dem Ausland einzustellen?
Immer mehr Firmen suchen Fachkräfte im Ausland. Bei der Anwerbung und Beschäftigung internationaler Fach- und Arbeitskräfte aus dem Ausland sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verschiedene Dinge beachten und im Vorfeld klären.
Das ist wichtig, um einerseits aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen und andererseits Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgebende zu erfüllen. Denn nur dann führt ein passendes Match zwischen dem Unternehmen in Deutschland und der Fachkraft aus dem Ausland auch zur Einreise und zu einer erfolgreichen Beschäftigung vor Ort.
Sie haben Fragen?
Im Dresden Welcome Center beraten wir Unternehmen zur Beschäftigung von internationalen Fach- und Arbeitskräften. Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder telefonisch unter unserer Hotline +49 (0)351 488 6051.
Europäisches Ausland vs. Drittstaaten
In Bezug auf die Einreisemöglichkeit und die Arbeitserlaubnis muss grundsätzlich zwischen dem europäischem Ausland und dem außer-europäischem Ausland, also Drittstaaten unterschieden werden:
- Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Schweizer Staatsangehörige benötigen zur Einreise und Arbeitsaufnahme in Deutschland keine Zustimmung von der Ausländerbehörde. Sie können daher neben qualifizierten Tätigkeiten auch für Anlern- und Hilfstätigkeiten beschäftigt werden. Wichtig ist, dass der Lebensunterhalt eigenständig finanziert werden kann.
- Menschen aus Drittstaaten, sogenannte Drittstaatsangehörige (= keine EU-/ EWR-Bürgerinnen/-Bürger, Schweizer), brauchen eine gültige Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Vor der Einreise muss in der Regel ein Visum beantragt werden.
Oftmals sind eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland und eine in Deutschland anerkannte qualifizierte Berufsqualifikation erforderlich.
Genauere Informationen zu den Einreise- und Beschäftigungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen finden Sie unter Visum.
Voraussetzungen: Fachkraftstatus und Anerkennung
Im vorherigen Abschnitt wurde geklärt, dass Fachkräfte aus Drittstaaten für die Einreise und Einstellung zumeist ein Visum und eine Arbeitserlaubnis benötigen.
Damit das gut gelingt, ist 2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz gibt es viele Möglichkeiten, Fachkräfte aus Drittstaaten in Deutschland zu beschäftigen.
Was ist eine Fachkraft?
Durch das Aufenthaltsgesetz ist klar definiert, was eine ausländische Fachkraft ausmacht:
§ 18 Abs. 3 AufenthaltsgesetzFachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung), oder
- einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Anerkannte Berufsqualifikation
Um einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft in Deutschland zu bekommen, ist folglich eine anerkannte Berufsqualifikation die wichtigste Voraussetzung. Folgende Abschlüsse zählen als anerkannte Berufsqualifikation:
- deutscher Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung
- deutscher Abschluss einer anerkannten deutschen Hochschule
- ausländischer Abschluss mit Anerkennungsnachweis durch die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland
Liegt für einen ausländischen Abschluss noch kein Anerkennungsnachweis vor, muss ein sogenanntes Anerkennungsverfahren erfolgen.
Anerkennungsverfahren
Im Anerkennungsverfahren wird die vorliegende ausländische Berufsqualifikation mit der entsprechenden deutschen Berufsausbildung verglichen. Dies ist besonders wichtig für reglementierte Berufe, bei denen ausländische Berufserfahrungen und Abschlüsse auf die deutschen Standards hin geprüft werden müssen.
Die zuständige Anerkennungsstelle und der Prozess unterscheiden sich je nach Abschluss und Beruf.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Mitarbeitenden bei dem Prozess der Anerkennung vollumfänglich unterstützen, um einen reibungslosen Übergang in das deutsche Arbeitsverhältnis zu gewährleisten.
Hier finden Sie genauere Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse.
Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen
Werden die Voraussetzungen für einen Aufenthalt als Fachkraft nicht erfüllt, gibt es weitere Möglichkeiten, Menschen aus Drittstaaten in Deutschland zu beschäftigen. Das gilt insbesondere dann, wenn der geplante Aufenthaltszweck perspektivisch zu einem Fachkräftestatus führt, wie der Aufenthalt zur Ausbildung oder der Aufenthalt für Maßnahmen zur Anerkennung.
In einigen Fällen ist auch eine Beschäftigung mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung möglich. Hierfür muss eine mindestens 2-jährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Zudem muss ein Arbeitsvertrag über eine qualifizierte Tätigkeit und die Zahlung eines erhöhten Mindestgehalts vorliegen.
Arbeitserlaubnis
Vielleicht haben Sie internationale Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in Deutschland leben. Diese können aus ganz unterschiedlichen Gründen eingereist sein. Neben Fachkräften mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, können darunter auch Studierende, Personen mit Chancenkarte oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geflüchtete sein.
Je nach Aufenthaltsstatus unterscheiden sich die Zugänge zur Erwerbstätigkeit in Deutschland. In einigen Fällen liegt keine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis vor. Dann müssen die Ausländerbehörde oder die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsaufnahme zustimmen.
Bei der Einstellung und Beschäftigung internationaler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ist daher auf das Vorliegen einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu achten.
Eine gültige Arbeitserlaubnis ist im Aufenthaltstitel oder in dessen Zusatzblatt aufgeführt. Die folgenden Grafiken zeigen die verschiedenen Nebenbestimmungen und was sie bedeuten. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie die zuständige Ausländerbehörde oder das Dresden Welcome Center.
Eine Arbeitserlaubnis beantragen
Liegt keine Arbeitserlaubnis vor, kann diese bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde Dresden können Sie dafür per E-Mail erreichen. Schicken Sie folgende Dokumente im PDF-Format mit:
- Arbeitsvertrag (Entwurf ausreichend)
- Vom Arbeitgeber ausgefülltes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Nachweise über Ihren Berufsabschluss, gegebenenfalls mit Anerkennungsnachweis
- Sofern kein Abschluss vorliegt, Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
- Passkopie und Aufenthaltsdokument
- Vollmacht
Wichtig: Die Prüfung der Arbeitserlaubnis ist ein komplexer Prozess. Je nach Aufenthaltszweck können mehrere Behörden beteiligt sein. Kurzfristige Termine sind oft nicht möglich. Planen Sie daher genug Zeit für die Beantragung der Arbeitserlaubnis ein. Idealerweise 2 bis 3 Monate vor Beginn der neuen Tätigkeit.
Beschäftigung von Geflüchteten
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen geflüchtete Personen arbeiten.
Ob eine Beschäftigung erlaubt ist, hängt vom Aufenthaltsstatus und von der vorliegenden Arbeitserlaubnis ab.
Aufenthaltsstatus bei geflüchteten Personen:
- Asylantrag: Bis über den Antrag entschieden ist, erhält die Person eine Aufenthaltsgestattung.
- Negativer Asylbescheid: Wenn über den Asylantrag negativ entschieden wurde, gilt für die Personen immer eine Ausreisepflicht. Die meisten Personen erhalten dann vorerst eine Duldung.
- Positiver Asylbescheid: Wenn über den Asylantrag positiv entschieden wurde, erhalten die Personen eine Aufenthaltserlaubnis. Zum Beispiel als:
- anerkannte Geflüchtete
- Asylberechtigte
- subsidiär Schutzberechtigte oder
- Personen mit einem nationalen Abschiebeverbot
- Sonderfälle: Wie zum Beispiel der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 AufenthG)
Form des Aufenthaltsdokuments
- Gestattung und Duldung sind Aufenthaltsdokumente in Papierform.
- Personen mit positivem Asylbescheid oder § 24 AufenthG erhalten eine Aufenthaltserlaubnis in Form einer Chipkarte und eines Zusatzblatts.
Arbeitserlaubnis und Zugang zum Arbeitsmarkt:
Die Arbeitserlaubnis wird durch die Ausländerbehörde in den Nebenbestimmungen im Aufenthaltsdokument vermerkt. Das heißt auf dem Aufenthaltsdokument befindet sich ein entsprechender Eintrag wie zum Beispiel:
-
„Erwerbstätigkeit erlaubt“ → Arbeiten sofort erlaubt
-
„Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung erlaubnispflichtig.“ → erst Zustimmung beantragen
-
„Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ → Arbeiten verboten
Hinweise zur Einstellung von Geflüchteten
Wenn Sie eine geflüchtete Person einstellen möchten, sollten Sie:
-
Zuvor das Aufenthaltsdokument und die Nebenbestimmung prüfen.
-
Ohne eine klare Arbeitserlaubnis kein Beschäftigungsverhältnis beginnen.
-
Bei Geduldeten frühzeitig Optionen für einen sicheren Aufenthaltsstatus prüfen, zum Beispiel Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung.
-
Bei Unsicherheiten die Ausländerbehörde vor Ort oder ein regionales Welcome Center anfragen.
So können Sie rechtssicher die Beschäftigung geflüchteter Menschen umsetzen.
Aufenthaltsgestattung
Asylsuchende beziehungsweise Asylbewerbende erhalten in Deutschland eine Aufenthaltsgestattung.
Zugang zum Arbeitsmarkt:
Für Personen mit Aufenthaltsgestattung gilt:
- In den ersten 3 Monaten nach dem Asylantrag besteht ein generelles Arbeitsverbot.
- Wenn sie sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, besteht für insgesamt 6 Monate ein Beschäftigungsverbot.
- Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten gilt immer ein Beschäftigungsverbot.
Für alle anderen gilt: Für eine Beschäftigung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Bei der Ausländerbehörde Dresden kann die Bearbeitung des Antrags bis zu 3 oder 4 Monate dauern. Bei genehmigter Beschäftigung lautet die Nebenbestimmung: „Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Nur gültig für eine Beschäftigung als Stellenbezeichnung mit h/Woche bei konkreter Arbeitgeber.“
Besonderheit Ausbildung: Eine duale Ausbildung ist mit Aufenthaltsgestattung möglich. Die Zulassungsvoraussetzungen der Berufsschule müssen erfüllt sein. Insbesondere sind Sprachkenntnisse auf mindestens B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) notwendig.
Beachten Sie: Ein Wechsel in einen Aufenthalt zur Beschäftigung ist während des Asylverfahrens faktisch ausgeschlossen. Spätere Wechselmöglichkeiten hängen von dem Ergebnis des Asylverfahrens ab.
Duldung (Asylverfahren mit negativem Bescheid)
Bei einem negativen Ausgang des Asylverfahrens kann eine Duldung erteilt werden. Zum Beispiel wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für eine Ausreise vorliegen. Sie wird in der Regel für maximal 6 Monate ausgestellt. Danach kann eine Verlängerung beantragt werden. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Zugang zum Arbeitsmarkt:
Eine Person mit Duldung darf arbeiten, wenn:
- die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt und die Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde,
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt oder die Zustimmung aufgrund einer Rechtsverordnung nicht notwendig ist,
- die Identität eindeutig geklärt ist, und
- keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
Bitte beachten Sie: Bei der Ausländerbehörde Dresden kann die Bearbeitung des Antrags bis zu 3 oder 4 Monate dauern. Bei genehmigter Beschäftigung lautet die Nebenbestimmung: „Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Nur gültig für eine Beschäftigung als Stellenbezeichnung mit h/Woche bei konkreter Arbeitgeber.“
Beschäftigungsverbot
Folgende Asylsuchende haben grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot:
- Abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung: Es besteht Ausreisepflicht und die Abschiebung wird, wenn möglich, vollzogen.
- Abgelehnte Asylsuchende mit Duldung wegen ungeklärter Identität: Die Abschiebung ist ohne geklärte Identität nicht möglich.
- Abgelehnte Asylsuchende mit oder ohne Duldung aus sicheren Herkunftsstaaten
Diese Asylsuchenden können keine Beschäftigungsduldung oder Ausbildungsduldung sowie keine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Perspektiven für Personen mit Duldung
Wiedereinreise für einen Fachkräfteaufenthalt
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Fachkräfteaufenthalt, zum Beispiel zur Beschäftigung oder zur Ausbildung, gibt es folgende Möglichkeit:
Die geduldete Person kann freiwillig ausreisen und über ein Visumverfahren wieder nach Deutschland einreisen. Auch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren ist dafür möglich.
Damit erhalten diese Personen eine langfristige Perspektive und Sie als Arbeitgebende haben eine bessere Planungssicherheit.
Beachten Sie:
Die Beschäftigung einer Person mit Duldung schützt diese nicht vor Abschiebung.
Ein Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung ist im Inland nicht möglich.
Beschäftigungsduldung
Die Beschäftigungsduldung kann als Alternative zur Duldung erteilt werden. Sie kann bis zu 30 Monate erteilt werden und erlaubt die Beschäftigung.
Grundvoraussetzung:
- Die Person ist vor dem 31. Dezember 2022 nach Deutschland eingereist und
- Es bestehen weiterhin tatsächliche oder rechtliche Gründe gegen eine Abschiebung.
- Es gibt ein Angebot für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche.
- Der Lebensunterhalt ist eigenständig gesichert.
Bleibeperspektive:
Bei nachhaltiger Integration kann im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese ist vorerst für 2 Jahre befristet, kann später aber auch zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führen.
Wichtig: Bei jeder Beantragung oder Verlängerung besteht keine Garantie für eine weitere Erteilung. Daher ist auch hier die Empfehlung, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Fachkräfteaufenthalt zu prüfen.
Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
Die Ausbildungsduldung und die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer sind Alternativen zur Duldung und werden nur für die Dauer der Ausbildung erteilt. Sie kann später aber auch zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führen.
Grundvoraussetzungen:
- Die Person beginnt während des laufenden Asylantrags eine Ausbildung oder
- ist bereits 3 Monate im besitzt einer Duldung und hat einen Ausbildungsplatz gefunden.
Bleibeperspektive:
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für eine zweijährige Beschäftigung im Ausbildungsberuf beantragt werden. Nach 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis kann dann ein unbefristeter Aufenthaltstitel beantragt werden.
Wichtig: Bei jeder Beantragung oder Verlängerung besteht keine Garantie für eine weitere Erteilung. Daher ist die Empfehlung, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Fachkräfteaufenthalt zur Ausbildung zu prüfen.
Anerkannte Geflüchtete, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Asylverfahren mit positivem Bescheid)
Hinweise:
- Bei Personen mit nationalem Abschiebeverbot wird eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt.
- Der uneingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt bedeutet, dass die Person keine vorherige Genehmigung für die Beschäftigung oder einer sonstigen Erwerbstätigkeit braucht.
- Die Wohnsitzregelung kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde aufgehoben werden, wenn ein Angebot für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche vorliegt.
Bei positivem Ausgang des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Damit besitzen diese Personen ein sicheres Aufenthaltsrecht. Die Aufenthaltserlaubnis wird meist für 3 Jahre erteilt und kann im Anschluss verlängert werden.
Zugang zum Arbeitsmarkt
Die Aufenthaltserlaubnis für geflüchtete Personen ermöglicht den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie enthält aber auch eine Wohnsitzregelung.
Perspektive für Personen mit positivem Asylbescheid
Personen mit positivem Asylbescheid dürfen nicht abgeschoben werden. Der gesicherte Aufenthalt besteht jedoch nur so lange wie die Voraussetzungen für den Schutzstatus auch erfüllt sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach 5 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, beantragt werden.
Vorübergehender Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 AufenthG)
Der Aufenthalt gilt aktuell bis 04.03.2027, auch wenn die Chipkarte bereits abgelaufen ist. Die Ausländerbehörde nimmt keine Aktualisierungen der Chipkarten vor. Die Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund der Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthÄndFGV) auch nach Ablauf der darauf sichtbaren Befristung weiterhin gültig.
Zugang zum Arbeitsmarkt:
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Personen mit diesem Schutzstatus besitzen einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Das heißt, sie können jede Beschäftigung oder Selbstständigkeit ohne Zustimmung der Ausländerbehörde ausüben.
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Es besteht eine Wohnsitzauflage. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden, wenn:
-
ein Angebot für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche vorliegt und dadurch der Lebensunterhalt eigenständig gesichert wird, oder
-
ein Angebot für eine Berufsausbildung vorliegt.
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Empfehlung: Da eine Fortgeltung des aktuellen Aufenthaltsrechtes über das Jahr 2027 hinaus nicht gesichert ist, bitte frühzeitig den Wechsel in einen regulären Arbeits- oder Ausbildungs-Aufenthaltstitel prüfen. Wichtige Voraussetzungen dafür sind ein gültiger Reisepass und eine anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung.
Arbeitgeberpflichten im Überblick
Prüfen der Aufenthaltsdokumente
Das Vorliegen einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist bei der Beschäftigung internationaler Fach- und Arbeitskräfte essentiell. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sämtliche vorgeschriebenen Dokumente vorliegen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Vor Beginn der Beschäftigung:
Prüfen Sie am besten vor der Einstellung die vorliegenden Aufenthaltsdokumente inklusive Zusatzblatt der internationalen Bewerberinnen und Bewerber:
- Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?
- Liegt eine Arbeitserlaubnis für mein Unternehmen oder allgemeingültig vor?
Informationen zur Arbeitserlaubnis finden Sie entweder auf dem Aufenthaltsdokument selbst oder auf dem Zusatzblatt.
Bei Bedarf kann Ihre zukünftige Fachkraft so rechtzeitig eine Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit in Ihrem Unternehmen beantragen.
Nach Beginn der Beschäftigung:
Bewahren Sie wichtige Dokumente für die Zeit der Beschäftigung in der Personalakte auf. Dazu zählen die Kopie des Passes und die Kopie der gültigen Aufenthaltserlaubnis.
Auf diese Weise können Sie die Fachkraft dabei unterstützen, sich rechtzeitig vor Ablauf um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu kümmern.
Meldepflicht gegenüber der Ausländerbehörde
Endet das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig, besteht eine Meldepflicht seitens des Unternehmens gegenüber der Ausländerbehörde:
- Bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis des Beschäftigungsendes
- Bei Personen mit einer Duldung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Beschäftigungsendes
- Ausnahme: Endet die Beschäftigung maximal 1 Monat vor dem vertraglich geplanten Ende kann auf die Meldung verzichtet werden.
Für die Meldung schicken Sie eine E-Mail mit folgenden Daten der ausscheidenden Person an die Ausländerbehörde:
- Name, Vorname
- Staatsangehörigkeit
- Tatsächliches Beschäftigungsende
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht vom Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 2a Nr. 2 AufenthG angesehen wird und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Krankenversicherung
Für den Visaantrag und die Einreise benötigt Ihre Fachkraft bereits eine Auslandskrankenversicherung.
Ab dem 1. Tag der Beschäftigung sollte eine gesetzliche Krankenversicherung im Inland bestehen. Damit die Versicherung wirklich zu diesem Zeitpunkt vorliegt, bieten viele Krankenkassen einen besonderen Service für internationale Fachkräfte an.
Beachten Sie, dass die Fachkraft immer die Wahlfreiheit bei der Auswahl der Krankenkasse hat. Als Hilfe bei der Auswahl der Krankenkasse können Vergleichsportale dienen.