Landeshauptstadt Dresden - welcome.dresden.de https://welcome.dresden.de/de/visum-aufenthalt/aufenthaltstitel/visum-studium.php 13.06.2025 08:53:18 Uhr 26.06.2025 16:53:56 Uhr |
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Aufenthalt zum Studium
§ 16b Aufenthaltsgesetz
Sie wollen in Deutschland studieren? Vielleicht haben Sie sogar schon einen Platz für das Studium an einer deutschen Hochschule gefunden? Dann beantragen Sie einen Aufenthalt zum Studium.
Gesetzliche Voraussetzungen
- Immatrikulationsbescheinigung: Anmeldung zum Vollzeitstudium an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland.
- Für das Studium notwendige Sprachkenntnisse. Je nach Studiengang können das Kenntnisse in Deutsch oder Englisch sein. Sie können vor dem Studium einen vorbereitenden Sprachkurs in Deutschland besuchen. Das müssen Sie bereits im Antrag angeben.
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
Stand 2025: Mindestens 992,00 Euro pro Monat auf einem Sperrkonto. Der Wert orientiert sich am BAföG-Höchstsatz. - Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
Hinweise zum vorbereitenden Sprachkurs und zum Studienkolleg:
Sie können einen Aufenthaltstitel zum Studium beantragen, auch wenn vorher ein Studienkolleg oder ein Sprachkurs zur Vorbereitung erforderlich ist.
Wichtig ist, dass Sie den Studienplatz im Anschluss daran wirklich bekommen. Das ist oft so bei Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung.
Bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung ist es anders. Dort ist unklar, ob Sie den Studienplatz nach Abschluss des Studienkollegs oder des Sprachkurses tatsächlich bekommen. Daher entscheidet die Behörde hier im Einzelfall, ob der Aufenthaltstitel erteilt wird.
Beantragung im Ausland (Visum)
Grundlegende Informationen zum Visum und Visumverfahren finden Sie hier und auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Genauere Informationen zum Visumverfahren, den Kosten und zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung in der Nähe Ihres Wohnortes.
Verfahrensdauer
Die Bearbeitung eines Visums dauert oft mehrere Monate. Das hängt davon ab, wie viel Arbeit die Auslandsvertretung hat und wie viel geprüft werden muss.
Beantragung im Inland (Aufenthaltserlaubnis)
Normalerweise bekommen Sie von der Ausländerbehörde Dresden einen Termin. Bei diesem Termin geht es um die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Aber: Sie müssen auch selbst darauf achten, wann Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr Visum abläuft. Stellen Sie Ihren Antrag im besten Fall 3 Monate vor Ablauf ihres derzeitigen Aufenthaltstitels in Deutschland.
Schreiben Sie dafür an Ihren zuständigen Sachbearbeiter. Wenn Sie neu in Dresden oder aus dem Ausland zugezogen sind, schreiben Sie zuerst an die allgemeine E-Mail-Adresse der Ausländerbehörde. Senden Sie direkt die notwendigen Dokumente im PDF-Format mit.
Verfahren
- Terminvergabe: Die Sachbearbeitung entscheidet dann, ob Sie die Unterlagen per Post oder persönlich abgeben sollen. In jedem Fall wird ein Termin für die Abnahme der biometrischen Daten vereinbart. Das bedeutet für das Passfoto und die Fingerabdrücke.
- Finale Bearbeitung: Nach Vorlage aller Dokumente dauert die finale Bearbeitung aktuell zwischen 6 bis 8 Wochen.
Manchmal erhalten Sie im Termin eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Diese erlaubt Ihren weiteren Aufenthalt bis zur abschließenden Entscheidung der Ausländerbehörde.
Wichtig: Reisen außerhalb des Schengenraums mit einer Fiktionsbescheinigung erfolgen grundsätzlich in eigener Verantwortung.
Kosten
- Erteilung: 100,00 Euro
- Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
- Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
- Verlängerung mit Wechsel des Aufenthaltsrechtes: 98,00 Euro
Notwendige Dokumente
- Pass: Namensseite mit Lichtbild
- Wenn vorhanden, aktuell gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (Visum zur Einreise oder Aufenthaltserlaubnis)
- Wenn vorhanden, aktuell gültiges Aufenthaltsdokument aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Immatrikulationsbescheinigung oder Nachweis über die Anmeldung an einer studienvorbereitenden Maßnahme. Zum Beispiel über die Anmeldung zum Sprachkurs oder zum Studienkolleg oder Nachweis über die Anmeldung zum Promotionsstudium.
- Nachweis über eine angemessene Krankenversicherung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes für mindestens 12 Monate:
- Sperrkonto,
- Aktueller Kontoauszug mit Guthabenstand,
- Arbeitsvertrag mit drei Gehaltsnachweisen,
- Stipendienzusage,
- Beihilfen des Heimatstaates, oder
- Zuschüsse von Verwandten
Hinweis: Nur kurzfristig geliehenes Geld von Verwandten oder Freunden reicht nicht aus.
Hinweis: Eine Antragstellung ist immer ein individueller Prozess. Während der Bearbeitung kann festgestellt werden, dass weitere Dokumente benötigt werden.
Arbeitserlaubnis
Mit diesem Aufenthaltstitel dürfen Sie bis zu 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten.
Studentische Nebentätigkeiten sind zusätzlich erlaubt. Das sind Jobs durch Studierende an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Andere fachliche Tätigkeiten sind erlaubt, wenn sie dem Ausbildungszweck des Studiums dienen.
Eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ist nicht erlaubt. In Ausnahmen kann diese als Nebentätigkeit erlaubt werden. Stellen Sie vor Beginn der selbstständigen Arbeit einen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Sie wollen ein Unternehmen gründen, das mit Ihrem Studium zu tun hat? Sie studieren noch oder beenden gerade Ihr Studium? Dann brauchen Sie dafür eine Bestätigung von Ihrer Hochschule.
Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums sind erlaubt. Freiwillige Praktika und Tätigkeiten sind zustimmungspflichtig. Stellen Sie dafür vor Beginn einen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde. Bei der Ausländerbehörde Dresden melden Sie per E-Mail.
Hinweise
In der Vorlesungszeit dürfen Studierende höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Nur dann gelten Sie auch sozialversicherungsrechtlich als Studierende.
Außerhalb der Vorlesungszeit ist eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche möglich. Die Beschäftigung darf insgesamt das Arbeitstagekonto nicht überschreiten.
Führen Sie ein Arbeitstagekonto. Manchmal müssen Sie es der Ausländerbehörde vorlegen:
- Studentische Nebentätigkeiten, Pflichtpraktika, Urlaubs- und Krankentage bei der Arbeit werden nicht gezählt.
- Teilzeitarbeit kann auf zwei Arten gezählt werden:
- tagesgenau mit bis zu vier Stunden als ein halber Arbeitstag
- als 2,5 Arbeitstage pro Woche.
Wichtige Hinweise zu dem Arbeitstagekonto finden Sie auf diesem Merkblatt.
Perspektive und Zweckwechsel
Die Behörde erteilt den Aufenthaltstitel zum Studium für mindestens 1 Jahr und maximal 2 Jahre. Der Aufenthaltstitel kann verlängert werden, wenn das Studium länger dauert. Sie müssen grundlegende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie studieren weiterhin.
- Sie sind an einer Hochschule angemeldet.
- Sie können das Studium in angemessener Zeit abschließen. Sie dürfen die durchschnittliche Studiendauer maximal drei Semester überschreiten.
- Wenn Sie das Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden können, benötigt die Ausländerbehörde einen Fortschrittsbericht der Hochschule.
Der Aufenthaltstitel zum Studium kann maximal 10 Jahre erteilt werden.
Studienfachwechsel
Wenn Sie Ihr Studienfach wechseln möchten, müssen Sie vorher die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen. In den ersten 3 Semestern ist der Wechsel in der Regel unproblematisch. Ab dem 4. Semester prüft die Behörde Ihren Einzelfall.
Weiteres Studium
Wenn Sie nach Ihrem Studienabschluss direkt ein weiteres Studium beginnen, brauchen Sie dafür einen neuen Aufenthaltstitel. Auch wenn Ihr aktueller Aufenthaltstitel noch gültig ist. Zum Beispiel wechseln Sie vom Bachelor Studium in einen Master. Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Ausländerbehörde.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
können Sie einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Dieser wird für maximal 18 Monate erteilt.
Beachten Sie: Die 18 Monate starten mit Bekanntgabe des erfolgreichen Studienabschlusses. Zum Beispiel das Datum des Abschlusszeugnisses oder der Bestätigung des Prüfungsamtes über den erfolgreichen Studienabschluss.
Dieser Aufenthaltstitel hat den Vorteil, dass Sie direkt mit dem neuen Job beginnen können. Sie brauchen keine vorherige Zustimmung seitens der Ausländerbehörde. Parallel zu Ihrem Jobanfang stellen Sie dann den Wechsel in einen Aufenthalt als Fachkraft oder eine Blaue Karte EU.
Hinweis
Wenn in Ihrem Zusatzblatt steht:
"Aufenthaltstitel dient nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG." können Sie die Vorteile des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche schon vor dem Wechsel nutzen.
Wenn dieser Satz bei Ihnen nicht steht, können Sie mit dem Nachweis des erfolgreichen Abschlusses per E-Mail eine Bescheinigung darüber beantragen.
Unbefristeter Aufenthalt
Ein direkter Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich.
Wechsel in andere Aufenthaltszwecke
Sie können in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln. Das geht auch, wenn Sie das Studium abbrechen. Wichtig ist, dass Sie die Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltstitel erfüllen. Informieren Sie sich dazu hier unter dem Punkt "Wechsel des Aufenthaltszwecks".
Einen Aufenthaltstitel für kurzzeitige Beschäftigungen wie Saisonarbeit oder Freiwilligendienste können Sie nicht bekommen.
Beendigung des Aufenthalts
Der Aufenthaltszweck endet mit Ende des Studiums. Zum Beispiel durch den erfolgreichen Abschluss oder den vorzeitigen Abbruch.
Wenn ihr Aufenthaltszweck endet müssen Sie umgehend den Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck beantragen. Mehr Informationen dazu im Abschnitt Perspektiven.
Hinweis: Das Studium ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfungsleistung zur Bewertung eingereicht wurde und das letzte Modul abgeschlossen ist. Die Exmatrikulation oder der Ablauf der Aufenthaltserlaubnis kann zu einem späteren Zeitpunkt sein.
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn Sie
- aus einem nicht nur vorübergehenden Grund Deutschland verlassen,
- den überwiegenden Teil des Jahres im Ausland sind, oder
- sich länger als 6 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind möglich, wenn Sie im Rahmen des Studiums im Ausland sein müssen. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die zuständige Ausländerbehörde.
Mitteilungspflichten
Wenn Sie das Studium vorzeitig beenden, müssen Sie die Ausländerbehörde sofort informieren.
Grundsätzlich müssen Sie der Ausländerbehörde folgende Umstände und Veränderungen zeitnah mitteilen:
- Ablauf des Aufenthaltstitels
- Namensänderung
- Heirat oder Scheidung
- Geburt eines Kindes
- Veränderungen im Studium, zum Beispiel:
- Erfolgreicher Abschluss des Studium
- Abbruch des Studiums
- Wechsel des Studienfachs. Hinweis: Für den Wechsel brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
- Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit. Hinweis: Für den Wechsel brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
- Überschreitungen im Arbeitstagekonto
- Zweckwechsel, zum Beispiel:
- Sie möchten vom Aufenthalt für ein Studium in einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche oder zur Beschäftigung wechseln. Hinweis: Für den Wechsel brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag.
- Umzug und Adressänderungen:
- Bei Umzug innerhalb Deutschlands, ist die Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort zuständig. Bitte melden Sie sich dort mit der neuen Meldebescheinigung.
- Bei Wegzug ins Ausland müssen Sie sich vor oder kurz nach Ihrer Ausreise beim Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes abmelden.
Die Behörde prüft, welchen Einfluss die Veränderungen auf Ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Im Anschluss informiert Sie die Behörde über die weiteren Schritte.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die E-Mail-Bearbeitung einige Zeit dauert. Manchmal nur ein paar Tage, oft aber auch mehrere Wochen.