Landeshauptstadt Dresden - welcome.dresden.de https://welcome.dresden.de/de/visum-aufenthalt/aufenthaltstitel/visum-selbstaendigkeit.php 01.10.2025 14:30:15 Uhr 08.10.2025 12:20:53 Uhr |
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Selbstständigkeit
§ 21 Aufenthaltsgesetz
Sie möchten in Deutschland ein Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten? Dann brauchen Sie in vielen Fällen einen Aufenthaltstitel für die selbstständige Tätigkeit. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausüben.
Das Gesetz unterscheidet zwischen selbstständiger und freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist eine besondere Form der Selbstständigkeit. Es gelten jeweils andere Voraussetzungen für den Erhalt des Aufenthaltstitels. Welche der beiden Optionen für Sie zutrifft, finden Sie in den folgenden Abschnitten.
Nicht immer wird ein Aufenthaltstitel für die Selbstständigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz benötigt.
Einige Aufenthaltstitel erlauben grundsätzlich auch die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit. Im Zusatzblatt steht dann „Erwerbstätigkeit erlaubt“ oder „selbstständige Tätigkeit gestattet“. Mit diesem Vermerk brauchen Sie keine extra Erlaubnis von der Ausländerbehörde. Beispiele dafür sind:
- unbefristete Aufenthaltstitel: Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt EU
- Aufenthalte zum Familiennachzug
Bei allen anderen Aufenthaltstiteln brauchen Sie grundsätzlich eine besondere Erlaubnis der Ausländerbehörde, bevor Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Selbstständigkeit als Nebenbeschäftigung
Eine Erlaubnis benötigen Sie auch, wenn Sie in geringem Maße neben Ihrer regulären Arbeit in einem Unternehmen oder neben dem Studium selbstständig tätig werden wollen.
Beachten Sie: Insgesamt dürfen Sie in Deutschland pro Woche nur 48 Stunden arbeiten. Das schließt die selbstständige Tätigkeit mit ein.
Ein Beispiel: Sie arbeiten in der Woche 30 Stunden in einem Unternehmen. Am Wochenende arbeiten Sie in Ihrem eigenen Geschäft für maximal 18 Stunden. Dort verkaufen Sie selbstgemachte Produkte.