Landeshauptstadt Dresden - welcome.dresden.de https://welcome.dresden.de/de/visum-aufenthalt/aufenthaltstitel/daueraufenthalt.php 29.08.2025 12:26:27 Uhr 16.09.2025 06:53:16 Uhr |
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Daueraufenthalt-EU
§ 9a Aufenthaltsgesetz
Der Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Deutschland. Er ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, bietet aber zusätzliche Vorteile. Insbesondere erleichtert er die Mobilität innerhalb der Europäischen Union (EU).
Mit dem Daueraufenthalt-EU dürfen Sie:
- dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten
- in viele EU-Staaten visumfrei einreisen und dort einen Aufenthaltstitel beantragen (Ausnahmen: Dänemark und Irland)
- sich bis zu 12 Monate außerhalb der EU aufhalten
- und Sie müssen viele Änderungen nicht mehr melden, wie zum Beispiel Jobwechsel.
Gesetzliche Voraussetzungen
- Sie haben seit mindestens 5 Jahren einen Aufenthaltstitel.
- Der Lebensunterhalt für Sie und für Ihre Familie in Dresden ist gesichert. Das heißt, Sie haben genug Einkommen und eigene finanzielle Mittel. Sie brauchen keine öffentlichen Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung.
- Sie und Ihre Familie in Dresden haben eine angemessene Krankenversicherung.
- Sie haben ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie in Dresden.
- Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Oder Sie haben Aufwendungen für vergleichbare Leistungen bei einer Versicherungs-/Versorgungseinrichtung geleistet, zum Beispiel beim Versorgungswerk für Ärztinnen und Ärzte.
- Sie haben immer alle notwendigen Steuern gezahlt.
- Gültiger Pass und geklärte Identität.
- Sie haben keine schwerwiegenden Straftaten begangen.
- Sie haben eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Das bedeutet, eine Beschäftigung ist ohne weitere Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.
Hinweis: Bei einer Tätigkeit in bestimmten Berufen brauchen Sie eine unbefristete Berufserlaubnis oder Approbation, zum Beispiel in vielen Gesundheitsberufen. - Sie haben Deutschkenntnisse auf mindestens B1-Niveau.
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Nachweis in der Regel durch den erfolgreich bestandenen Test "Leben in Deutschland" oder einen deutschen Schulabschluss.
Hinweise
1. Ausnahmen von Kenntnissen in Deutsch und der Rechts- und Gesellschaftsordnung
In folgenden Fällen müssen Sie keine Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen können:
- wenn Sie Deutschkenntnisse auf A1-Niveau haben und einen erkennbar geringen Integrationsbedarf nach § 4 Abs. 2 IntV. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Hochschulabschluss haben.
- wenn Sie eine Behinderung oder Erkrankung haben, die das Lernen unmöglich macht.
- zur Vermeidung einer besonderen Härte.
2. Anrechenbare Zeiten mit Aufenthaltserlaubnis
Für den Daueraufenthalt-EU müssen Sie seit mindestens 5 Jahren einen Aufenthaltstitel haben. Folgende Aufenthaltszeiten können mit angerechnet werden:
- Aufenthalte zum Studium oder zur Berufsausbildung (§ 16a bis § 16b)
Beachten Sie: Hier wird die Aufenthaltszeit nur zur Hälfte angerechnet. - Aufenthalte zum Zweck der Beschäftigung und Selbstständigkeit (§ 18 bis § 21 AufenthG)
- Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 22 bis § 25b)
- Aufenthalte aus familiären Gründen (§ 27 bis § 36a)
- Aufenthalte mit Freizügigkeitsrecht, zum Beispiel als EU-Staatsangehörige
- Aufenthalte für internationale Schutzberechtigte: Die Zeit von der Antragstellung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird angerechnet.
Bis auf den letzten Punkt gilt das auch für Ihre Familienangehörige, wenn diese inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 30 oder § 32 Aufenthaltsgesetz haben.
Aufenthalte im Ausland und frühere Aufenthalte in Deutschland
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch folgende Aufenthaltszeiten angerechnet werden:
- Frühere Aufenthalte in Deutschland zu den oben genannten Zwecken können bis zu 4 Jahre angerechnet werden, wenn Sie bei der Ausreise eine Niederlassungserlaubnis oder einen Daueraufenthalt-EU hatten.
Dieser unbefristete Aufenthaltstitel darf dabei nur aus einem der folgenden Gründe erloschen sein:- Sie hatten einen zu langen Aufenthalt außerhalb der EU oder
- Sie haben den Status "Daueraufenthalt-EU" in einem anderen EU-Land erhalten.
- Aufenthalte im Ausland mit einem deutschem Aufenthaltstitel können angerechnet werden, wenn:
- Sie beruflich entsendet wurden und nicht länger als 6 Monate am Stück im Ausland waren (länger nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde) oder
- Sie insgesamt nicht länger als 10 Monate im Ausland waren und jeweils nicht länger als 6 Monate am Stück.
Nicht angerechnet werden:
- Aufenthalte außerhalb der EU, wenn diese länger als 12 Monate am Stück waren oder insgesamt mehr als 18 Monate innerhalb von 5 Jahren umfassen.
- Bestimmte Aufenthalte, die laut Gesetz ausgeschlossen sind, zum Beispiel aus humanitären Gründen ohne Bleibeperspektive sowie Aufenthalte mit Duldung oder Gestattung.
3. Anrechenbare Zeiten bei Personen mit Blauer Karte EU
Wenn Sie seit mindestens 2 Jahren eine Blaue Karte EU in Deutschland haben, können folgende Voraufenthalte im Ausland mit angerechnet werden:
- Zeiten mit Blauer Karte EU eines anderen EU-Mitgliedstaates und
- vorherige Zeiten mit einem Aufenthaltstitel zu einem der folgenden Zwecke:
- Studium. Achtung: wird nur zur Hälfte angerechnet.
- Forschung
- Hochqualifizierte Beschäftigung sowie
- Internationaler Schutz-Status
Achtung: Dies gilt nur, wenn Sie die Blaue Karte EU des anderen EU-Mitgliedstaates unmittelbar vor Erteilung der Blauen Karte EU in Deutschland besessen haben.
Ein Beispiel
Sie haben für 3 Jahre einen Aufenthaltstitel zum Studium in Italien. Anschließend erteilt Italien Ihnen eine Blaue Karte EU für eine passende Arbeit. Nachdem Sie 1 Jahr mit Blauer Karte EU in Italien gearbeitet haben, ziehen Sie für Ihre neue Arbeit nach Deutschland. Auch hierfür bekommen Sie eine Blaue Karte EU.
Nach 2 Jahren beantragen Sie den Daueraufenthalt-EU. Dafür werden Ihnen 2 Jahre Aufenthalt in Deutschland plus 4 Jahre Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat angerechnet.
Beantragung im Ausland
Beantragung im Inland
Melden Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort. Der Ausländerbehörde Dresden können Sie dafür eine E-Mail schicken. Schreiben Sie in Ihre E-Mail, dass Sie einen Daueraufenthalt-EU beantragen wollen. Schicken Sie folgende Dokumente direkt mit:
Verfahren
- Einladungsschreiben: Etwa 3 bis 4 Wochen nach Eingang Ihrer E-Mail bei der Ausländerbehörde Dresden bekommen Sie ein Einladungsschreiben. Darin enthalten sind ein Termin zur persönlichen Vorsprache und eine Liste mit notwendigen Dokumenten, die Sie zum Termin mitbringen müssen.
- Termin: Aufgrund von Wartezeiten, wird der Termin wahrscheinlich erst nach etwa 3 Monaten stattfinden. Sollten Sie in diesem Zeitraum einen Umzug in eine andere Stadt planen, kann leider keine Bearbeitung Ihres Anliegens in Dresden stattfinden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Ausländerbehörde Ihres neuen Wohnortes.
- Finale Bearbeitung: Nach Vorlage aller Dokumente im persönlichen Termin dauert die finale Bearbeitung aktuell zwischen 6 bis 12 Wochen.
Wichtig: Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag muss ein noch mindestens 6 Monate gültiger Arbeitsvertrag vorliegen. Bei einem zeitnah bevorstehenden Wechsel der Beschäftigung und während einer Probezeit wird kein Daueraufenthalt-EU erteilt. Die längerfristige Sicherung des Lebensunterhaltes ist dann nicht gewährleistet.
Kosten
Erteilung: 109,00 Euro
Notwendige Dokumente
- Pass: Namensseite mit Lichtbild
- aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels, Ausländerbehörde Dresden
- die letzten 3 Gehaltsnachweise
- Bescheinigung über Ihre Beiträge zur Rentenversicherung. Hinweis: Diese können Sie bei der deutschen Rentenversicherung anfordern. Alternativ können Sie die Beitragszahlungen über die jährlichen Lohnsteuerbescheinigungen der vergangenen Jahre nachweisen. Für das aktuelle Jahr reichen Sie die monatlichen Gehaltnachweise ein.
- Bestätigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt. Hinweis: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie beim Finanzamt Dresden beantragen.
- Nachweis über den Abschluss des Integrationskurses, Testergebnis „Leben in Deutschland“ oder Einbürgerungstest. Die Testzentren für den "Test Leben in Deutschland" können Sie im BAMF Navi finden. Dort muss bei den Bildungsträgern das Zeichen „LiD“ zu sehen sein.
- Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 beziehungsweise A1 bei Hochschulabschluss. Anerkannte Zertifikate folgender Einrichtungen:
- Goethe-Institut e.V.
- telc GmbH
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD)
- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der RuhrUniversität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER)
- ECL Prüfungszentrum (Träger der Prüfungen, Prüfung erfolgt durch AFU GmbH)
Hinweis: Eine Antragstellung ist immer ein individueller Prozess. Während der Bearbeitung kann festgestellt werden, dass weitere Dokumente benötigt werden.
Arbeitserlaubnis
Mit dem Daueraufenthalt-EU dürfen Sie jede Arbeit ausüben. Egal ob angestellt oder selbstständig.
Sie brauchen keine weitere Zustimmung von der Ausländerbehörde.
Wenn Sie den Job wechseln oder sich selbstständig machen, müssen Sie das nicht melden.
Perspektive und Zweckwechsel
Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Damit haben Sie mehr Freiheiten als mit einem befristeten Aufenthaltstitel. Sie haben einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang und müssen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen nicht mehr mitteilen.
Wenn Sie den Deutschen komplett gleichgestellt werden möchten, können Sie die Einbürgerung beantragen.
Ende des Aufenthaltsrechts
Der Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Er bleibt in der Regel bestehen, aber es gibt Ausnahmen.
Der Daueraufenthalt-EU erlischt sofort, wenn:
- die Ausländerbehörde Ihren Aufenthaltstitel zurücknimmt. Zum Beispiel wegen falscher Angaben.
- Sie ausgewiesen werden oder eine Abschiebungsanordnung erhalten haben.
- Sie Deutschland dauerhaft verlassen und Ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen.
- Sie in einem anderen EU-Land den Status „Daueraufenthalt-EU“ bekommen.
- Sie sich 6 Jahre oder länger in einem anderen EU-Land aufhalten.
- Sie länger als 12 Monate am Stück außerhalb der EU oder in Dänemark oder Irland sind.
Ausnahme: ehemalige Blaue Karte EU-Inhaber und ihre Familienangehörigen dürfen bis zu 24 Monate außerhalb der EU - und Dänemark und Irland - leben.
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht mehr - auch bei einer langfristigen Ausreise über 12 Monate beziehungsweise 6 Jahre - für Personen mit einem Daueraufenthalt-EU und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, wenn:
- Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
- der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung gesichert ist und
- kein Ausweisungsinteresse besteht.
Hinweis: Diese Voraussetzungen werden zur Ausreise aus Deutschland beziehungsweise nach 12 Monaten oder 6 Jahren betrachtet. Zu diesem Zeitpunkt muss der Lebensunterhalt auch für die Zukunft gesichert sein und kein Ausweisungsinteresse vorliegen.
Gültigkeit des eAT und neuer Pass
Der Daueraufenthalt-EU ist unbefristet. Aber die Kartengültigkeit von Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) richtet sich nach der Gültigkeit Ihres Reisepasses.
Was bedeutet das für Sie?
- Wenn Ihr Pass abläuft, wird auch der eAT ungültig.
- Ihr Aufenthaltsrecht bleibt bestehen, aber Sie brauchen einen gültigen eAT als Nachweis.
- Die Arbeit ist weiterhin erlaubt, aber Sie brauchen einen neuen eAT als Nachweis für Arbeitgebende.
Was müssen Sie tun?
- Beantragen Sie rechtzeitig einen neuen Pass – am besten mehrere Monate vor Ablauf.
- Danach müssen Sie den neuen Pass bei der Ausländerbehörde eintragen lassen:
- Dafür brauchen Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde.
- Schicken Sie eine E-Mail mit dem Scan vom neuen Pass an die Ausländerbehörde Dresden.
- Die Ausstellung des neuen eAT dauert dann noch zwischen 6 bis 8 Wochen.
Mobilität innerhalb der Europäischen Union
Mit "Daueraufenthalt-EU" aus Deutschland in ein anderes EU-Land ziehen:
Mit einem Daueraufenthalt-EU haben Sie die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen in fast alle anderen EU-Länder einzureisen, mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Das bedeutet, wenn Sie in einem anderen EU-Land arbeiten, studieren oder eine Ausbildung machen wollen, können Sie in der Regel vor Ort einen Aufenthaltstitel beantragen.
In manchen Ländern wird vorab eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt. Informieren Sie sich daher bei der zuständigen Behörde, bevor Sie in ein anderes EU-Land ziehen.
Achtung: Eine in Deutschland erteilte Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn Sie sich länger als 6 Jahre in einem anderen EU-Land aufhalten oder Sie in einem anderen EU-Land den Status "Daueraufenthalt-EU" erhalten.
Mit "Daueraufenthalt-EU" aus einem anderen EU-Land nach Deutschland ziehen:
Sie haben einen Daueraufenthalt-EU in einem anderen EU-Land und möchten nach Deutschland ziehen, um hier zu arbeiten, zu studieren oder eine Ausbildung zu machen?
Dann können Sie mit dem Daueraufenthalt-EU nach Deutschland einreisen und bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort einen Aufenthaltstitel beantragen. Der Ausländerbehörde schreiben Sie dafür eine E-Mail. Schicken Sie direkt folgende Dokumente mit:
- Ihren Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Land
- Meldebescheinigung über Ihre erfolgte Anmeldung im Bürgerbüro Dresden. Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt "Anmeldung bei der Stadt" auf der Seite Wohnen in Dresden.
- Passkopie
- Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung einer deutschen Hochschule
- bei Arbeit und Ausbildung zusätzlich vom Unternehmen ausgefülltes Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"