Landeshauptstadt Dresden - welcome.dresden.de https://welcome.dresden.de/de/visum-aufenthalt/aufenthaltstitel/niederlassungserlaubnis-allgemein.php 29.08.2025 12:32:15 Uhr 16.09.2025 09:04:27 Uhr |
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Niederlassungserlaubnis allgemein
§ 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
Gesetzliche Voraussetzungen
- Sie haben seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie sichern den Lebensunterhalt für sich und für Ihre Familie in Dresden. Das heißt, Sie haben genug Einkommen und eigene finanzielle Mittel. Sie brauchen keine öffentlichen Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung.
- Sie haben eine angemessene Krankenversicherung für sich und Ihre Familie in Dresden.
- Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie in Dresden.
- Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Oder Sie haben Aufwendungen für vergleichbare Leistungen bei einer Versicherungs-/Versorgungseinrichtung geleistet, zum Beispiel beim Versorgungswerk für Ärztinnen und Ärzte.
- Gültiger Pass und geklärte Identität.
- Sie haben keine schwerwiegenden Straftaten begangen.
- Sie haben eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Das bedeutet, Sie dürfen ohne weitere Zustimmung der Ausländerbehörde arbeiten.
Hinweis: Bei einer Tätigkeit in bestimmten Berufen brauchen Sie eine unbefristete Berufserlaubnis oder Approbation, zum Beispiel in vielen Gesundheitsberufen. - Sie haben mindestens Deutschkenntnisse auf dem B1-Niveau.
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Nachweis in der Regel durch den erfolgreich bestandenen Test "Leben in Deutschland" oder einen deutschen Schulabschluss.
Wichtig: Ausnahmen vom Nachweis von Deutschkenntnissen und Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind in folgenden Fällen möglich:- bei Vorliegen von Deutschkenntnissen auf dem A1-Niveau in Kombination mit einem erkennbar geringen Integrationsbedarf nach § 4 Abs. 2 IntV. Zum Beispiel, wenn Sie einen Hochschulabschluss haben.
- bei Behinderungen/Erkrankungen, die das Lernen unmöglich machen.
- zur Vermeidung einer besonderen Härte.
Beantragung im Ausland
Beantragung im Inland
Stellen Sie Ihren Antrag am besten 6 Monate vor Ablauf Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels. Melden Sie sich dafür bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland.
Die Ausländerbehörde Dresden können Sie dazu per E-Mail erreichen. Schreiben Sie, dass Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen wollen. Wenn möglich, senden Sie direkt die notwendigen Dokumente im PDF-Format mit.
Verfahren
- Einladungsschreiben: Etwa 3 bis 4 Wochen nach Eingang Ihrer E-Mail bei der Ausländerbehörde Dresden bekommen Sie ein Einladungsschreiben. Darin enthalten sind ein Termin zur persönlichen Vorsprache und eine Liste mit notwendigen Dokumenten, die Sie zum Termin mitbringen müssen.
- Termin: Aufgrund von Wartezeiten wird der Termin wahrscheinlich erst nach etwa 3 Monaten stattfinden. Sollten Sie in diesem Zeitraum einen Umzug in eine andere Stadt planen, kann leider keine Bearbeitung Ihres Anliegens in Dresden stattfinden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Ausländerbehörde Ihres neuen Wohnortes.
- Finale Bearbeitung: Nach Vorlage aller Dokumente im persönlichen Termin dauert die finale Bearbeitung aktuell zwischen 6 bis 12 Wochen.
Wichtig: Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag muss ein noch mindestens 6 Monate gültiger Arbeitsvertrag vorliegen. Bei einem zeitnah bevorstehenden Wechsel der Beschäftigung und während einer Probezeit wird keine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die längerfristige Sicherung des Lebensunterhaltes ist dann nicht gewährleistet.
Kosten
Erteilung: 113,00 Euro
Notwendige Dokumente
- Pass: Namensseite mit Lichtbild
- aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels, Ausländerbehörde Dresden
- Bestätigung des Arbeitgebers über das fortbestehende Arbeitsverhältnis
- Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
- Bescheinigung über Ihre Beiträge zur Rentenversicherung. Hinweis: Diese können Sie bei der deutschen Rentenversicherung anfordern. Alternativ können Sie die Beitragszahlungen über die jährlichen Lohnsteuerbescheinigungen der vergangenen Jahre nachweisen. Für das aktuelle Jahr reichen Sie die monatlichen Gehaltnachweise ein.
- Testergebnis „Leben in Deutschland“ oder Einbürgerungstest.
Die Testzentren für den "Test Leben in Deutschland" können Sie im BAMF Navi finden. Dort muss bei den Bildungsträgern das Zeichen „LiD“ zu sehen sein. - Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 beziehungsweise A1 bei Hochschulabschluss. Anerkannte Zertifikate folgender Einrichtungen:
- Goethe-Institut e.V.
- telc GmbH
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD)
- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der RuhrUniversität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER)
- ECL Prüfungszentrum (Träger der Prüfungen, Prüfung erfolgt durch AFU GmbH)
Arbeitserlaubnis
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie jede Arbeit ausüben. Egal ob angestellt oder selbstständig. Sie brauchen keine weitere Zustimmung von der Ausländerbehörde.
Wenn Sie den Job wechseln oder sich selbstständig machen, müssen Sie das nicht melden.
Perspektive und Zweckwechsel
Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Damit haben Sie mehr Freiheiten als mit einem befristeten Aufenthaltstitel. Sie haben einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang und müssen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen nicht mehr mitteilen.
Sie können aber nicht wählen oder sich wählen lassen. Dafür müssen Sie die Einbürgerung beantragen.
Ende des Aufenthaltsrechts
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie bleibt in der Regel bestehen, aber es gibt Ausnahmen.
Die Niederlassungserlaubnis erlischt sofort, wenn:
- die Ausländerbehörde Ihren Aufenthaltstitel zurücknimmt. Zum Beispiel wegen falscher Angaben.
- Sie ausgewiesen werden oder eine Abschiebungsanordnung erhalten haben.
- Sie Deutschland dauerhaft verlassen und Ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen.
- Sie länger als 6 Monate am Stück im Ausland sind.
Ausnahme nach § 51 Absatz 10 Aufenthaltsgesetz:
Sie können sich bis zu 12 Monate am Stück im Ausland aufhalten, wenn Sie:- über 60 Jahre alt sind und
- eine Niederlassungserlaubnis haben und
- seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland sind.
Das gilt auch für Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin, wenn diese ebenfalls über 60 Jahre alt sind und eine Niederlassungserlaubnis haben.
§ 51 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz: Bei längerem Aufenthalt im Ausland erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht mehr, wenn
- Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
- der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung gesichert ist und
- kein Ausweisungsinteresse besteht.
Beantragen Sie vor Ihrer Ausreise bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem letzten Wohnsitz eine Bescheinigung über den Fortbestand Ihrer Niederlassungserlaubnis.
Was passiert danach?
Wenn Ihr Aufenthaltsrecht endet und Sie in keinen anderen Aufenthaltszweck wechseln können, müssen Sie Deutschland verlassen. Wollen Sie dann wieder dauerhaft einreisen, müssen Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltszweck erfüllen. Gegebenenfalls brauchen Sie auch wieder ein Visum.
Gültigkeit der eAT-Karte und neuer Pass
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet. Aber die Kartengültigkeit von Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) richtet sich nach der Gültigkeit Ihres Reisepasses.
Was bedeutet das für Sie?
- Wenn Ihr Pass abläuft, wird auch der eAT ungültig.
- Ihr Aufenthaltsrecht bleibt bestehen, aber Sie brauchen einen gültigen eAT als Nachweis.
- Die Erwerbstätigkeit ist weiter erlaubt, aber Sie brauchen einen neuen eAT als Nachweis für den Arbeitgebenden.
Was müssen Sie tun?
- Beantragen Sie rechtzeitig einen neuen Pass – am besten mehrere Monate vor Ablauf.
- Danach müssen Sie den neuen Pass bei der Ausländerbehörde eintragen lassen:
- Dafür brauchen Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde
- Schicken Sie eine E-Mail mit Scan vom neuen Pass an die Ausländerbehörde Dresden.
- Die Ausstellung des neuen eAT dauert dann noch zwischen 6 bis 8 Wochen.