Landeshauptstadt Dresden - welcome.dresden.de https://welcome.dresden.de/de/visum-aufenthalt/aufenthaltstitel/niederlassungserlaubnis-fuer-ehegatten.php 11.06.2025 16:41:30 Uhr 26.06.2025 22:01:05 Uhr |
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Niederlassungserlaubnis für Ehegatten
§ 9 Abs. 3 und 3a Aufenthaltsgesetz
Gesetzliche Voraussetzungen
Dafür müssen Sie selbst folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 5 Jahren. Zum Beispiel §30 AufenthG Ehegattennachzug. Ausnahme siehe Hinweis.
- Sie haben keine schwerwiegenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen.
- Sie haben ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
- Sie haben ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1).
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Nachweis ist:
- Integrationskurs abgeschlossen
- Test Leben in Deutschland oder Einbürgerungstest
- Sie haben einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule.
Wichtig:
Ausnahmen von den letzten beiden Voraussetzungen werden in folgenden Fällen zugelassen:
- zur Vermeidung einer besonderen Härte,
- bei Behinderungen/Erkrankungen, welche eine Erfüllung der Voraussetzung unmöglich machen und
- bei Vorliegen von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 in Kombination mit einem erkennbar geringen Integrationsbedarf im Sinne des § 4 Abs. 2 IntV (etwa, wenn Sie über einen Hochschulabschluss verfügen).
Die folgenden Voraussetzungen können entweder insgesamt durch Sie selbst oder durch Ihren Ehegatten nachgewiesen werden:
- Sie sichern Ihren Lebensunterhalt, auch von Ihrer Familie. Sie und ihre Familie haben eine Krankenversicherung.
- Sie oder Ihr Ehegatte haben eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Das bedeutet eine Beschäftigung ohne weitere Zustimmung der Ausländerbehörde ist erlaubt. Siehe Zusatzblatt zum Beispiel: „Erwerbstätigkeit erlaubt“ oder „Beschäftigung ist uneingeschränkt erlaubt“, „Jede qualifizierte Beschäftigung im Rahmen einer Blauen Karte EU ist erlaubt.“
- Sie oder Ihr Ehegatte haben eine unbefristete Berufserlaubnis oder Approbation für Tätigkeiten in bestimmten Berufen, zum Beispiel in der Pflege.
- Sie oder ihr Ehegatte haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für vergleichbare Leistungen bei einer Versicherungs-/Versorgungseinrichtung (z. B. Versorgungswerk für Ärztinnen und Ärzte) geleistet.
Hinweis:
Beantragung im Ausland (Visum)
Beantragung im Inland
Stellen Sie Ihren Antrag im besten Fall 6 Monate vor Ablauf ihres derzeitigen Aufenthaltstitels in Deutschland.
Melden Sie sich dafür bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland.
Die Ausländerbehörde Dresden können Sie dazu per E-Mail erreichen. Schreiben Sie, dass Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen wollen. Wenn möglich, senden Sie direkt die notwendigen Dokumente im PDF-Format mit.
Verfahren
- Einladungsschreiben: Etwa 3 bis 4 Wochen nach Eingang Ihrer E-Mail bei der Ausländerbehörde Dresden bekommen Sie ein Einladungsschreiben. Darin enthalten sind ein Termin zur persönlichen Vorsprache und eine Liste mit notwendigen Dokumenten, die Sie zum Termin mitbringen müssen.
- Termin: Aufgrund von Wartezeiten, wird der Termin wahrscheinlich erst nach etwa 3 Monaten stattfinden. Sollten Sie in diesem Zeitraum einen Umzug in eine andere Stadt planen, kann leider keine Bearbeitung Ihres Anliegens in Dresden stattfinden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Ausländerbehörde Ihres neuen Wohnortes.
- Finale Bearbeitung: Nach Vorlage aller Dokumente im persönlichen Termin dauert die finale Bearbeitung aktuell zwischen 6 bis 12 Wochen.
Wichtig: Bei einem zeitnah bevorstehenden Wechsel der Beschäftigung und während einer Probezeit im Arbeitsvertrag wird kein Daueraufenthalt EU erteilt. Die längerfristige Sicherung des Lebensunterhaltes ist nicht gewährleistet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag muss ein noch mindestens 6 Monate gültiger Arbeitsvertrag vorliegen.
Kosten
Erteilung: 113,00 Euro
Einzureichende Dokumente
- Pass: Namensseite mit Lichtbild
- die letzten 3 Gehaltsnachweise von der Person, die den Lebensunterhalt sichert.
- Bescheinigung über die Beiträge zur Rentenversicherung von der Person, die den Lebensunterhalt sichert.
Hinweis: Sie können das bei der deutschen Rentenversicherung anfordern oder über die jährlichen Lohnsteuerbescheinigungen der vergangenen Jahre nachweisen. Für das aktuelle Jahr reichen Sie die monatlichen Gehaltnachweise ein.
- Bestätigung des Arbeitgebers über das fortbestehende Arbeitsverhältnis, von der Person, die den Lebensunterhalt sichert.
- Zertifikat Integrationskurs, sofern dieser besucht wurde
- Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 beziehungsweise A1 bei Hochschulabschluss. Anerkannte Zertifikate folgender Einrichtungen:
- Goethe-Institut e.V.
- telc GmbH
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD)
- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der RuhrUniversität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER)
- ECL Prüfungszentrum (Träger der Prüfungen, Prüfung erfolgt durch AFU GmbH)
- Testergebnis „Leben in Deutschland“ oder Einbürgerungstest
Die Testzentren für den "Test Leben in Deutschland" können Sie im BAMF Navi finden. Dort muss bei den Bildungsträgern das Zeichen „LiD“ zu sehen sein.
Arbeitserlaubnis
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie jede Arbeit machen. Egal ob angestellt oder selbstständig.
Sie brauchen keine extra Erlaubnis von der Ausländerbehörde.
Wenn Sie den Job wechseln oder sich selbstständig machen, müssen Sie das nicht melden.
Perspektive und Zweckwechsel
Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Damit haben Sie mehr Freiheiten als für eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen keine Erlaubnis zur Aufnahme einer Tätigkeit einholen oder Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mitteilen.
Sie können nicht wählen oder sich wählen lassen. Dafür müssen Sie die Einbürgerung beantragen.
Erlöschen des Aufenthaltsrechtes
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Sie bleibt in der Regel bestehen – es gibt aber Ausnahmen.
Hier erfahren Sie, wann der Titel erlischt und wann er erhalten bleibt.
Der Aufenthaltstitel wird ungültig, wenn:
- er durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde und deshalb zurückgenommen wird,
- die Person ausgewiesen wird oder eine Abschiebungsanordnung erhält,
- die Person aus einem nicht nur vorübergehenden Grund Deutschland verlässt oder
- sich die Person den überwiegenden Teil des Jahres im Ausland aufhält oder
- sich die Person länger als 6 Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.
Sonderregelung für bei Aufenthalten im Ausland von 6 bis 12 Monaten für:
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis Blaue Karte EU
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis, die sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Dies gilt auch für ihre Ehepartnerinnen oder Ehepartner, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht mehr für Personen mit einer Niederlassungserlaubnis und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, wenn:
- Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
- der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung gesichert ist und
- kein Ausweisungsinteresse besteht.
eAT Kartengültigkeit und neuer Pass
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet. Aber die Kartengültigkeit von Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) richtet sich nach der Gültigkeit Ihres Reisepasses.
Was bedeutet das für Sie?
- Wenn Ihr Pass abläuft, wird auch der eAT ungültig.
- Ihr Aufenthaltsrecht bleibt bestehen, aber Sie brauchen einen gültigen eAT als Nachweis.
- Die Erwerbstätigkeit ist weiter erlaubt, aber Sie brauchen einen neuer eAT als Nachweis für den Arbeitgebenden.
Was müssen Sie tun?
- Beantragen Sie rechtzeitig einen neuen Pass – am besten mehrere Monate vor Ablauf
- Danach müssen Sie den neuen Pass bei der Ausländerbehörde eintragen lassen
- Dafür brauchen Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde
- Schicken Sie eine E-Mail mit Scan vom neuen Pass an die Ausländerbehörde Dresden.
- Die Ausstellung des neuen eAT dauert dann noch zwischen 6 bis 8 Wochen.